Jobben im Studium

Studium Ziele – Jobben im Studium – Das sind die Richtlinien

Wichtige Regelungen und Grenzwerte während des Jobben

Ein Fernstudium oder Weiterbildung kostet Geld. Die Miete muss gezahlt werden, Studienunterlagen besorgt, Semesterbeiträge und eventuell Studiengebühren überwiesen und Nahrung eingekauft werden. Und selbstverständlich möchtest Du auch nicht gänzlich auf Freizeit und Partys verzichten. Wenn das BAföG und/oder die finanzielle familiäre Unterstützung dafür nicht reicht, bist Du selbst gefragt. Die meisten Studierenden nutzen einen Nebenjob, um ihre Finanzen aufzubessern.

Für das studentische Jobben ist es wichtig, dass das Studium oder Weiterbildung hauptberuflich und der Job nebenberuflich ausgeübt wird. Ist dies der Fall, ist der Studierende von den üblichen Beiträgen für Arbeitnehmer in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit.

Wer sich im Studium etwas hinzuverdienen möchte, hat mehrere Optionen, wie er sein Arbeitsverhältnis gestalten kann.

Folgende Tätigkeiten sind denkbar:

  • Ein Arbeitsverhältnis, bei dem es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt, d. h. eine Dauerbeschäftigung im Rahmen eines 450-Euro-Jobs
  • Ein Arbeitsverhältnis, bei dem ihr angestellt seid und das eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 20 Stunden nicht überschreitet (an Wochenenden, abends bzw. nachts, darf der Job ausnahmsweise auch mehr als 20 Stunden umfassen)
  • Ein Arbeitsverhältnis, das auf die Semesterferien beschränkt ist. Zeitgrenze für eine kurzfristige Beschäftigung sind 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage. Außerhalb der Vorlesungszeit dürfen höchstens 26-Wochen mehr als 20 Wochenstunden gearbeitet werden.

Krankenversicherung

Studenten unterliegen der Versicherungspflicht (gesetzlich oder privat). Wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind sie familienversichert. Wird die 450 Eurogrenze im Rahmen eines Minijobs überschritten, müssen sie sich selbstständig versichern. Wer regelmäßig arbeiten geht, sollte sich auf jeden Fall bei der Krankenkasse der Eltern erkundigen, wann und wie lange er mit welchem Verdienst arbeiten darf. Bei einem regelmäßigen monatlichen Einkommen – das nicht einem Minijob entspricht – liegt die Verdienstgrenze bei nur etwa bei 400 Euro.

Kindergeld

Seit dem Steuervereinfachungsgesetz von 2012 existieren keine Einkommensgrenzen mehr, wenn sich das Kind noch in der Erstausbildung befindet. Aufpassen musst ihr, wenn ihr bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen habt, dann dürft ihr nur höchstens 20 Stunden die Woche arbeiten. Gleiches gilt, wenn ihr in einem Masterstudiengang eingeschrieben seid.

Die Verdienstgrenze für die Steuerfreiheit

Für den Studentenstatus spielt der Verdienst keine Rolle. Steuerfreiheit genießen Studierende, wenn sie unter einem Grundfreibetrag bleiben; der steuerliche Grundfreibetrag wurde von 9.168 Euro (2019) auf 9.408 Euro (2020) angehoben. Wer Leistungen wie das BAföG bezieht, ist allerdings an bestimmte Verdienstgrenzen gebunden.

BAföG

Maßgeblich ist grundsätzlich das Bruttoeinkommen im Bewilligungszeitraum, also in dem Zeitraum, für den BAföG bewilligt wird. Von diesem Bruttoeinkommen werden zunächst anteilig die jährliche Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro und dann die Sozialpauschale von 21,3 Prozent abgezogen. Der verbleibende Betrag wird durch die Zahl der Monate des Bewilligungszeitraums geteilt. Schließlich wird der Freibetrag von 290 Euro monatlich abgezogen. Aufgrund dieser Berechnungsmethode bleibt ein Bruttoeinkommen von 5.421,84 Euro in zwölf Monaten bzw. monatlich 451,82 Euro anrechnungsfrei. Das bedeutet, dass Auszubildende einem 450 Euro-Minijob nachgehen können, ohne dass monatliche Abzüge von der Förderung nach dem BAföG vorgenommen werden.

Aber aufgepasst: Die Einkünfte aus einem Ausbildungsverhältnis, z. B. einem Pflichtpraktikum, werden ohne Abzug eines Freibetrags angerechnet.

Mindestlohn

Auch Studierende haben ein Anrecht auf Mindestlohn. Der gesetzliche Mindestlohn betrug im Jahr 2019 9,19 Euro pro Stunde. Laut Mindestlohngesetz wird der gesetzliche Mindestlohn alle zwei Jahre neu festgelegt. Im Juni 2018 hat die Mindestlohn-Kommission empfohlen, den gesetzlichen Mindestlohn in zwei Schritten zu erhöhen, so dass er sowohl 2019 (von 8,84 auf 9,19 Euro) als auch 2020 (von 9,19 auf 9,35 Euro) erhöht wurde. Die Bundesregierung ist diesem Vorschlag im Oktober 2018 per Verordnung gefolgt. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt somit seit dem 1. Januar 2020 9,35 Euro.

Übungsleiterpauschale oder Ehrenamtspauschale

Ehrenamtlich arbeitende Übungsleiter sind für ihr Engagement bis zu einer gewissen Vergütungsgrenze steuer- und sozialversicherungsbefreit. Sie zahlen keine Einkommenssteuer für ihre Tätigkeit und auch der Anbieter hat keine Sozialversicherungsabgaben zu entrichten. Die Vergütungsgrenze wird Übungsleiterpauschale („Übungsleiterfreibetrag“) genannt und wurde vom Gesetzgeber bei 2.400 Euro pro Jahr festgesetzt. Die Ehrenamtspauschale umfasst 720 Euro.


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Aktualisiert am 20.05.2022

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